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by Paula

Bundesblock Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

10:26 am in Allgemein by Paula

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
 
 

Download: Stellungnahme des Blockchain Bundesverbandes eWpG 
 

Die Arbeitsgruppe „Elektronische Wertpapiere“ des Bundesblocks hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren Stellung genommen und kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:
 
 

1. Startups fördern, nicht aussperren
 
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (“eWpG”) ist kein “Sandbox-Gesetz” und sieht für die Begebung elektronischer Inhaberschuldverschreibungen einen Regulierungsrahmen vor, wie er derzeit von etablierten Marktteilnehmern für herkömmliche Emissionen bewältigt werden kann. Der Blockchain-Markt wird indessen maßgeblich von Startups entwickelt, geprägt und vorangetrieben. Der Entwurf wird diesem Sachverhalt durch die vorgesehenen sehr hohen finanziellen und regulatorischen Anforderungen nicht gerecht, da diese Startups strukturell vom Markt der elektronischen Wertpapiere aussperren. Um die Innovationskraft von Startups für die weitere Entwicklung des Marktes nutzbar zu machen, ist ihre Einbindung durch eine Absenkung der im Entwurf vorgesehenen Anforderungen unabdingbar. Insbesondere sollten für die Erbringung von Dienstleistungen betr. elektronische Wertpapiere für Startups Registrierungen nach investmentrechtlichem Vorbild ausreichend sein. Zudem sollten Übergangsfristen für solche Unternehmen vorgesehen werden, die schon jetzt faktisch die Dienstleistung eines Kryptoverwahrregisters erbringen.
 
 
2. Einführung von aufsichtsrechtlichen Konsortien von Registerführern
 

Es sollten Konsortien von Registerführern erlaubt sein, bei denen nicht jedes einzelne Konsortiumsmitglied über eine Zulassung verfügt, sondern ein Konsortium von Marktteilnehmern – als “Gesamtadressat” des entsprechenden begünstigenden Verwaltungsaktes – insgesamt Erlaubnisträger ist. Diese sollten gemeinsam Kryptowertpapierregisterführer sein können, um Kompetenzen und finanzielle Mittel zu bündeln. Zudem würde eine dahingehende Ergänzung des Entwurfs zugleich den der “Decentralized Ledger Technology” zugrunde liegenden Gedanken des Zusammenwirkens mehrerer Akteure angemessen berücksichtigen.
 
 

3. Nachnutzung von KYC-Daten in Kryptowertpapierregistern
 
Um den deutschen Wirtschaftsstandort und Finanzplatz weiter zu stärken, empfehlen wir der Bundesregierung, das Innovationspotential der den Kryptowertpapierregistern zugrunde liegenden Blockchaintechnologie (noch) weiter auszuschöpfen. Die Möglichkeit einer Nachnutzung von einmal hinterlegten KYC-Daten von Investoren über alle zugelassenen Kryptowertpapierregister in Deutschland hinweg sollte gesetzlich eingeräumt werden. Hier ist vor allem die dezentrale SSI-Technologie (Selbst-souveräne Identitäten) hervorzuheben, welche ein anbieterunabhängiges Identifikationssystem ermöglicht, bei dem Anleger die Datenhoheit über ihre persönlichen Daten behalten und gleichzeitig eine reibungslose Nutzererfahrung über Plattformen bzw. Wertpapierregister hinweg möglich wird. Hierzu führt das BMWI zurzeit das Schaufensterprojekt “Digitale Sichere Identitäten” durch.
 
 
4. Entwicklung von technischen Standards durch die BaFin
 
Die BaFin, deren bisherige Arbeit der Bundesblock in der Vergangenheit bei der Aufbereitung von Blockchain-Themen zu schätzen gelernt hat und die grundsätzlich das Vertrauen unseres Verbandes genießt, sollte in diesem Bereich “in house” weitere technische Kompetenzen – auch durch die Rekrutierung von Quereinsteigern – aufbauen und technische Mindeststandards für die zum Einsatz gelangenden DLT-Systeme vorgeben, über die verlässlich und nachhaltig Marktstabilität und Marktvertrauen bei Anbietern wie Investoren erzeugt werden kann. Insbesondere sollte die BaFin auch technische Mindestanforderungen aufstellen können, ggf. per Rechtsverordnung, um die Sicherheit und ggf. Aktualisierung, Reparatur und technisch tatsächliche Möglichkeit zur Abwicklung oder Übertragung, Verschmelzung, Konsolidierung, Aufspaltung („hard fork“) der neuen Kryptowertpapierregister zu gewährleisten – ähnlich wie bei der sanierenden Übertragung oder Abwicklung von Banken. Weil in diesem Bereich vor allem Startups tätig sind, ist zu erwarten, dass einige auch scheitern werden – dieser Findungsprozess ist ja vom Gesetzgeber durchaus gewünscht. Damit stellt sich aber – nicht zuletzt aus insolvenzrechtlicher Perspektive – zugleich die Aufgabe, ein gescheitertes Register abzuwickeln, mit einem anderen zusammenzuführen oder die entsprechenden elektronische Wertpapiere auf ein anderes Register technisch und rechtlich wirksam zu übertragen.
 
 
5. Koordination mit europäischen Entwicklungen
 
Der Entwurf adressiert insb. zivilrechtliche Rechtsfragen, für welche die EU keine Regelungskompetenz hat (etwa betr. das Sachenrecht). Die so erreichte Angleichung des zivilrechtlichen Wertpapierbegriffs mit dem durch die Exekutive derzeit ohne gesetzliche Grundlage gehandhabten aufsichtsrechtlichen Wertpapierbegriff ist sehr zu begrüßen. Gleichwohl ist – insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Zulassungserfordernisse – darauf zu achten, dass keine Widersprüche und Verschärfungen zu von der EU beabsichtigten Regelungen entstehen, für welche diese über die entsprechenden Kompetenzen verfügt. Insbesondere sollte die Bundesregierung im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft den auf der Ebene der EU für den Handel und die Verwahrung von Kryptowertpapieren diskutierten Sandbox Approach vorantreiben. Die Legislative hat dafür Sorge zu tragen, dass kein etwaig national überregulierter Markt entsteht, der die bisherige Entwicklung in Deutschland ausbremst.
 
 
6. Ergänzung elektronischer Aktien und Investmentfondsanteile geboten
 
Der Entwurf lässt elektronische Aktien und Investmentfondsanteile außen vor. Zahlreiche Produkte, die für eine Vorreiterrolle Deutschlands bei der Digitalisierung mit einzubeziehen wären, bleiben so von den Vorzügen einer elektronischen Begebung ausgeschlossen. Daher sollten diese Produkte bereits jetzt in den Anwendungsbereich des eWpG – unter Reflexion der damit einhergehenden notwendigen Anpassungen des Gesellschafts- und Investmentrechts – aufgenommen werden. Am Ende des Tages geht es darum, unsere Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Volkswirtschaften wie den USA, China und anderen ASEAN+3 Staaten wiederherzustellen. Time is Token.
 
 
7. Dogmatische Einzelfragen
 
Die mit dem Entwurf vorgeschlagene sachenrechtliche Regelung, wonach auch nicht-körperliche bzw. digitale Werte als Sache fingiert werden werden, ist eine Zäsur für das deutsche Zivilrecht. Sie ist uneingeschränkt zu begrüßen. Gleichwohl wirft sie komplexe dogmatische Folgefragen auf, die klarstellend im eWpG geregelt sein sollten, um dem Markt unnötige, langwierige und kostenintensive Klärungen in Zivilprozessen zu ersparen. Insbesondere sprechen wir uns für flankierende delikts- und bereicherungsrechtliche Regelungen sowie die Aufnahme eines Registerberichtigungsanspruchs nach dem Vorbild des § 894 BGB aus.
Die vollständige Stellungnahme ist unter folgendem Link abrufbar:
 

[Deutsch] Stellungnahme Referentenentwurf Elektronische Wertpapiere
 
 
Der Blockchain Bundesverband dankt den folgenden Mitgliedern des Ausschusses „Elektronische Wertpapiere“ die Verfassung dieser Stellungnahme: Dr. Thorsten Voß (Sprecher), Dr. Markus Kaulartz (stv. Sprecher), Markus Büch, Alexander Gebhardt, LL.M., Florian Glatz, Martin Kreitmair, Robin Matzke, Biyan Mienert, Moritz Schildt und Dr. Lea Maria Siering.

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