Stellungnahme zum Entwurf des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token”

Stellungnahme zum Entwurf des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token”

Die Arbeitsgruppe Steuern hat mit der Hilfe der Bundesblock Mitglieder und Vertreter:innen aus der deutschen Blockchain Community Stellung genommen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“.

 

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Der Blockchain Bundesverband begrüßt, dass das BMF zu der insbesondere technisch komplizierten Materie zunächst einen Entwurf veröffentlicht hat und bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

 

Der Bundesverband hat bereits ab November 2019 konkrete Vorschläge zur ertragssteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen erarbeitet und übermittelt; jedoch ohne Antwort. (Siehe auch hier und hier)

 

Der Zweck eines BMF-Schreibens besteht in einer bundesweit einheitlichen Umsetzung bestehenden Rechts in den Finanzbehörden und der grundsätzlichen Möglichkeit der Steuerpflichtigen, sich an diesen Vorgaben orientieren zu können. Daher sollten die dort beschriebenen – insbesondere technischen – Sachverhalte korrekt sein.

 

Außerdem darf ein BMF-Schreiben nur die Anwendung tatsächlich bestehender Gesetze auf konkrete Tatsachenkonstellationen beschreiben und für die Finanzverwaltung vorgeben. Gemäß dem Gewaltenteilungsprinzip i.S.v. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Exekutive nicht befugt, in die Kompetenzen der Legislative einzugreifen oder sich gar eigenmächtig an deren Stelle zu setzen. Eine Ausnahme kann insoweit im Rahmen einer Ermächtigung auf Grundlage von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen, die hier aber nicht ersichtlich ist.

 

Letztlich sollten diese Vorgaben sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die potenziell Steuerpflichtigen praktikabel sein, oder wie es im Begleitschreiben (DOK 2021/0654070; GZ IV C 1 – S 2256/19/10003 :031) heißt: „Entwurf …, der den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft, aber auch dem einzelnen Steuerpflichtigen einen Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung entsprechender Sachverhalte an die Hand geben soll.“

 

Die Untersuchungen müssen von den Finanzbehörden im laufenden Veranlagungsverfahren quantitativ und qualitativ bewältigbar sein, da der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) gilt, weswegen dem Steuerpflichtigen auch einseitig keine unzumutbaren Pflichten, insbesondere zur Erläuterung der für die Besteuerung wichtigen technischen Details, auferlegt werden dürfen. Diese Details hat sich die Finanzverwaltung – jedenfalls bzgl. der frei im Internet zugänglichen grundlegenden Informationen –selbst zu beschaffen, und zwar allein schon deshalb, um die Angaben der Steuerpflichtigen in eigener Kompetenz und dem Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 85, 88 AO) verpflichtet, gewissenhaft überprüfen zu können. Letztlich hängt von dieser Prüfung auch die Einleitung von Verfahren nach §§ 369, 370 AO ab.

 

Wie das Finanzgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19 ausdrücklich ausgeführt hat, dürfen die Finanzämter den Angaben des Steuerpflichtigen nicht einfach ungeprüft folgen, wenn es um eine „tatsächlich und rechtlich komplexe Beurteilung geht, wie im Streitfall um die Einordnung von Erträgen aus Geschäften mit verschiedenen Kryptowährungen als steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG.“ Auch heißt es dort: „Da es sich hierbei um einen steuerhöhenden Sachverhalt handelt, trägt die Finanzbehörde insoweit die Feststellungslast.“ und verlangt: „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer „Kryptowährung“ als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein – … – worüber man eigentlich entscheidet.“

 

Die Mitarbeitenden in den Finanzbehörden sollen durch den Inhalt des BMF Schreibens in die Lage versetzt werden, die notwendigen Tatsachen, die erst den Tatbestand ergeben, über den zu entscheiden ist, und an den das Gesetz ggf. eine Leistungspflicht zur Steuerzahlung knüpft (§ 3 AO), zu verstehen und steuerrechtlich einzuordnen.

 

Unseres Erachtens kann dies mit dem bisherigen Text des Entwurfes leider nicht ermöglicht werden.

 

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Daniel Heinen

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